Schweizer Bankgeheimnis
Das Schweizer Bankgeheimnis, auch als Schweizer Bankkundengeheimnis bezeichnet, beschreibt die gesetzliche Verpflichtung von Banken, die wirtschaftliche Privatsphäre von Bankkunden gegenüber Dritten zu schützen. Demnach sollen keine kundenbezogenen Daten durch die Bank an Außenstehende weitergegeben werden. Das Bankgeheimnis ist im schweizerischen Bankgesetz (Artikel 47) verankert und ihm sind sowohl Angestellte einer Bank als auch andere Organe, Liquidatoren und Beauftragte einer Bank, Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragte der Bankenkommission sowie Organe oder Angestellte einer anerkannten Revisionsstelle unterworfen. Zudem sind neben dem Bankgeheimnis weitere Bestimmungen in dem Bankgesetzt verankert, so zum Beispiel die Sorgfaltspflicht.
Das Schweizer Bankgeheimnis beschränkt sich ausschließlich auf das Territorium der Schweiz, allerdings kommt es immer wieder zur Unterwanderung durch das Kopieren kundenbezogener Bankdaten durch ausländische Behörden.
Bei einer Verletzung des Bankkundengeheimnisses können Strafen von mehreren Monaten Haft oder Geldstrafen von bis zu 50.000 Schweizer Franken für schuldige Angestellte verhängt werden. Des Weiteren wird auch die entsprechende Bank zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet.
Seine Grenzen findet das Bankgeheimnis bei gewissen Gegebenheiten. So kann beispielsweise ein Erbe Auskunft über die Verhältnisse des Erblassers verlangen, oder Ehegatten per Gerichtsurteil Auskunft über die Ersparnisse erhalten. Außerdem kann die Bank als Zeuge im Prozess herangezogen werden oder muss bei Konkursangelegenheiten Auskunft geben.
Aktuell kommt es immer wieder zu Diskussionen und Diskrepanzen zwischen einzelnen Staaten wie Deutschland oder der EU und der Schweiz, da diesen das stark geschützte Schweizer Bankgeheimnis ein Dorn im Auge ist.
Tags: Schweizer Bankgeheimnis
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